Als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umF) werden Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bezeichnet, die ohne Sorgeberechtigte in ein anderes Land flüchten. Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass Kinder und Jugendliche nach der Einreise von ihren Eltern oder Sorgeberechtigten auf Dauer getrennt sind.
Author: Kompetenz
Trennungs- & Scheidungskindergruppe
Die soziale Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsrückständen und Verhaltensproblemen, insbesondere bei Defiziten im Sozialverhalten, helfen. Das Angebot richtet sich an Kinder im Alter von 7 bis 13 Jahren. Es handelt sich um eine ambulante Hilfe und ein Verbleiben des jungen Menschen in der Familie muss gewährleistet sein.
Die soziale Integration von autistischen Kindern
Das Projekt „Die soziale Integration von autistischen und geistig behinderten Kindern“ wurde erstellt, um die individuelle Entwicklung von autistischen und geistig behinderten Kindern durch „spezielle personenbezogene Ausbildung, Sport und soziale Integration“ zu fördern. Wesentliches Ziel des Projektes besteht darin, die „geistige, körperliche und soziale“ Entwicklung von autistischen und geistig behinderten Kindern zu ermöglichen.
Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung gemäß § 41 SGB VIII
Die Hilfe für junge Erwachsene soll jungen Erwachsenen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Sie ist in der Regel auf kürzere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des jungen Erwachsenen Rechnung tragen.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung gemäß § 35 SGB VIII
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
Sozialpädagogische Familienhilfe gemäß § 31 SGB VIII
Die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) nach §31 SGB VIII ist ein ambulantes Unterstützungsangebot der Jugendhilfe für Familien in unterschiedlichen Problemlagen.Eltern werden durch individuelle Beratung und Begleitung in ihren Erziehungskompetenzen, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen sowie der Lösung von Konflikten in Krisensituationen unterstützt. Die Familienhilfe ist im Rahmen der freiwilligen Erziehungsberatung „Hilfe zur Selbsthilfe“ angesiedelt und knüpft an die vorhandenen Ressourcen der Familie an.
Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer gemäß § 30 SGB VIII
Der Erziehungsbeistand und die Betreuungshilfe sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
Soziale Gruppenarbeit gemäß § 29 SGB VIII
Die soziale Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsrückständen und Verhaltensproblemen, insbesondere bei Defiziten im Sozialverhalten, helfen. Das Angebot richtet sich an Kinder im Alter von 7 bis 13 Jahren. Es handelt sich um eine ambulante Hilfe und ein Verbleiben des jungen Menschen in der Familie muss gewährleistet sein.
Begleiteter Umgang gemäß § 18.3 SGB VIII
Der Begleitete Umgang (BU) nach § 18.3 SGB VIII, auch Umgangsrecht oder Besuchsrecht genannt, bezeichnet den Kontakt desjenigen Elternteils mit einem minderjährigen Kind, bei dem das Kind nicht lebt, bzw. nicht seinen Lebensmittelpunkt hat. Der § 1684 BGB benennt das Umgangsrecht zwar explizit – aber eine ausdrückliche Regelung, wann, wie oft und wie lange ein Kind den von ihm getrenntlebenden Elternteil sehen kann, gibt es nicht.
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII
Als freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe stellt sich für Kompetenz Jugendhilfe die Frage, wie Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls auszusehen haben. Dabei kommt es darauf an, Anzeichen von Gefährdung frühzeitig zu erkennen, einzuschätzen und entsprechend zu intervenieren. Der rechtliche Rahmen ergibt sich insbesondere aus den Artikeln 19 (Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung und Verwahrlosung) und Artikel 34 (Schutz vor sexuellem Missbrauch) der UN-Kinderrechtskonvention.
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