Unsere Satzung
§ 1 Firma, Sitz
(1) Die Gesellschaft führt die Firma: Kompetenz Berlin Interkulturelle Jugend- und Familienhilfe gGmbH.
(2) Sitz der Gesellschaft ist Berlin.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Bildung und Erziehung sowie die Förderung der Flüchtlingshilfe. Zu diesem Zwecke können auch Vereinsvormundschaften oder Pflegschaften geführt und stationäre Unterbringung gem. § 34 SGB VIII, sowie betreutes Einzelwohnen betrieben werden. Weiterhin beabsichtigt die Gesellschaft, den gemeinnützigen Zweck der Förderung internationaler Gesinnung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
(2) Dabei ist die Gesellschaft selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch sozialpädagogische Arbeit wie folgt verwirklicht:
- Schulung und Fortbildung zu den Themen Migration und psychische Erkrankungen
- Eingliederungshilfe für straffällige Jugendliche (Lernförderung und Schulbegleitung)
- Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz durch Elterntraining
- Training von Kommunikations- und Konfliktfähigkeit
- Konfliktmanagement ggf. in der Muttersprache
- Unterstützung der individuellen und sozialen Entwicklung von Migranten
- Öffentlichkeitsarbeit, Zusammenarbeit mit anderen Organisationen im Bereich der Sozialarbeit
- Unterstützung und Stärkung der betroffenen Personen durch Übernahme von Vormundschaften oder Pflegschaften
- Gründung, Betreuung und Betreiben von Kindertagesstätten und Kinderheimen
- Gründung, Betreuung und Betreiben von Frauenhäusern
- Zusammenarbeit mit NGO´s, Förderung der internationaler Gesinnung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
(4) Innerhalb dieser Grenzen kann das Unternehmen alle Geschäfte und Maßnahmen durchführen, die zur Erreichung des Geschäftszweckes notwendig und nützlich sind.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr.
§ 4 Stammkapital, Geschäftsanteile
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,00 EUR in Worten Euro fünfundzwanzigtausend.
(2) Das Stammkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 25.000 Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 1 bis 25.000 im Nennbetrag von jeweils 1,00 EUR.
- Hiervon haben übernommen:
- Frau Nora Kizilhan 10.000 Geschäftsanteile mit den lfd. Nrn. 1 bis 10.000,
- Herr Sevket Ipek 10.000 Geschäftsanteile mit den lfd. Nrn. 10.001 bis 20.000,
- Herr Diyar Tagay 5.000 Geschäftsanteile mit den lfd. Nrn. 20.001 bis 25.000.
(3) Das gesamte Stammkapital ist in Form des Formwechsels vom Kompetenz Berlin Interkulturelle Jungend- und Familienhilfe e.V., der im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zur Vereinsregisternummer VR 32274 B verzeichnet steht, im Wege des Formwechsels auf die Kompetenz Berlin Interkulturelle Jungend und Familienhilfe gGmbH erbracht worden.
§ 5 Vertretung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
(2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft entweder durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten.
(3) Die Gesellschafterversammlung kann einem, mehreren oder allen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Sie kann auch einzelne Geschäftsführer allgemein oder für den Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien, so dass sie befugt sind, die Gesellschaft bei Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten. Dies gilt auch dann, wenn sich alle Geschäftsanteile in der Hand des Geschäftsführers oder daneben in der Hand der Gesellschaft vereinigt haben.
(4) Absätze (1) – (3) gelten für Liquidatoren entsprechend.
§ 6 Beschlüsse der Gesellschaft
(1) Beschlüsse der Gesellschaft werden in Gesellschafterversammlungen gefaßt. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, es sei denn, der Beschluß bedarf der qualifizierten Mehrheit. Je 1,00 EUR Geschäftsanteil ergeben eine Stimme.
(2) Die Gesellschafterversammlungen werden durch die Geschäftsführung einberufen. Sie haben mindestens einmal im Jahr stattzufinden.
(3) Jeder Gesellschafter kann sich durch einen anderen Gesellschafter, dem schriftliche Vollmacht zu erteilen ist, vertreten lassen.
Die Beschlüsse der Gesellschaft können nur innerhalb eines Monats nach Beschlußfassung und Bekanntmachung durch Klage angefochten werden.
§ 7 Gemeinnützigkeit
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten, sofern sie nicht ihrerseits steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne der §§ 51 ff AO sind.
(5) Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Zu den eingezahlten Kapitalanteilen und den geleisteten Sacheinlagen zählen nicht die aufgrund der Umwandlung entstandenen Kapitalanteile und das auf den Umwandlungsstichtag vorhandene Vermögen.
(6) Die Gesellschaft darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
(7) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Gesellschaftsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Arbeiterwohlfahrt (AWO) Landesverband Berlin e.V., die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendhilfe zu verwenden hat.
§ 8 Jahresabschluß und Gewinnverwendung
(1) Die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung ist von der Geschäftsführung nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Schluß des Geschäftsjahres in Übereinstimmung mit der Steuerbilanz aufzustellen.
(2) Die Gesellschafter beschließen über die Verwendung des sich aus der Jahresbilanz ergebenden Reingewinns.
§ 9 Dauer der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung in das Handelsregister, die sofort erfolgen soll.
(2) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit einer Nachfrist von zwölf Monaten gekündigt werden.
(3) Die Kündigung hat schriftlich mittels eingeschriebenen Brief gegenüber der Gesellschaft zu erfolgen und ist nur dann wirksam, wenn sie bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres spätestens bei der Gesellschaft eingegangen ist.
(4) Die Kündigung eines Gesellschafters hat die Aufhebung der Gesellschaft nicht zur Folge. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit der Maßgabe aus der Gesellschaft aus, daß er nach Wahl der Gesellschaft seinen Geschäftsanteil ganz oder geteilt zunächst an die Gesellschaft selbst, danach an von der Gesellschaft zu bestimmende Mitgesellschafter oder Dritte abtritt oder die Einziehung des Geschäftsanteiles duldet.
(5) Mit Austritt des Gesellschafters aus der Gesellschaft verliert ungeachtet evtl. weiterer Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft der Gesellschafter seine Gesellschafterrechte.
§ 10 Veräußerung von Geschäftsanteilen
Die Veräußerung oder Verpfändung eines Geschäftsanteiles oder eines Teiles hiervon bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung durch die Gesellschaft. Der Gesellschaft selbst und danach den übrigen Gesellschaftern steht nach Maßgabe ihrer Beteiligung am Stammkapital ein Vorkaufsrecht zu, das innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorkaufsfalles ausgeübt werden muß.
§ 11 Einziehung von Geschäftsanteilen
Die Einziehung eines Geschäftsanteiles ist zulässig, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Gesellschafters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, von einem Gesellschafter der Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens gestellt wurde oder der Geschäftsanteil gepfändet worden ist.
Die Einziehung des Geschäftsanteiles kann von der Gesellschaft erst einen Monat nach dem Eintritt der vorstehenden Gründe ausgesprochen werden. Sind die Gründe bis zu diesem Zeitpunkt entfallen, entfällt auch das Recht auf Einziehung des Geschäftsanteiles.
§ 12 Tod eines Gesellschafters
Beim Tod eines Gesellschafters gehen die Anteile auf dessen Erben über.
§ 13 Wettbewerbsverbot
Jedem Gesellschafter und jedem Geschäftsführer kann durch Beschluss der Gesellschafter Befreiung vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot erteilt werden.
§ 14 Gründungsaufwand
Die Gesellschaft trägt den Gründungsaufwand (Kosten der Beurkundung, der Eintragung in das Handelsregister, sonstige Rechts- und Steuerberatungskosten) in Höhe von bis zu 1.500 EUR.