Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII

Leistungsbereich

Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

Grundlagen und Zielsetzung

Als freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe stellt sich für Kompetenz Jugendhilfe die Frage, wie Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls auszusehen haben. Dabei kommt es darauf an, Anzeichen von Gefährdung frühzeitig zu erkennen, einzuschätzen und entsprechend zu intervenieren. Der rechtliche Rahmen ergibt sich insbesondere aus den Artikeln 19 (Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung und Verwahrlosung) und Artikel 34 (Schutz vor sexuellem Missbrauch) der UN-Kinderrechtskonvention. Darüber hinaus besteht ein Schutz und eine Fürsorge für Kinder im Artikel 24 der EU- Grundrechtecharta. Auf nationaler Ebene regelt das Grundgesetz das Elternrecht und weist Eltern in Art. 6 Abs. 2 GG die primäre Erziehungsverantwortung zu. Gleichzeitig hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, dass Kinder Träger eigener Grundrechte sind und somit ein eigenes Recht auf unverletzliche Menschenwürde und freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit haben. Weiterhin ist im § 1631 Abs. 2 BGB das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung geregelt.
Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Im § 1 SGB VIII schließlich wird ausgeführt, dass jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit hat. Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung dieses Rechtes nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen. § 8a SGB VIII konkretisiert diesen allgemeinen staatlichen Schutzauftrag als Aufgabe der Jugendämter und verdeutlicht die Beteiligung der freien Träger daran.

In § 8a Abs. 4 SGB VIII heißt es wörtlich: 

„In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass 

1.deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,

2.bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie

3.die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. 

In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte des Trägers bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.“

Unser Arbeitsansatz

Nach dem Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 1666 BGB) liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Der Bundesgerichtshof versteht unter einer Kindeswohlgefährdung „eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt.“ 

Kindeswohlgefährdung beinhaltet dabei ein breites Spektrum von Handlungen und Unterlassungen und umfasst folgende Erscheinungsformen:

  • Vernachlässigung
  • Vernachlässigung der Aufsichtspflicht
  • seelische Misshandlung
  • physische Misshandlung
  • sexuelle Gewalt / sexueller Missbrauch
  •  häusliche Gewalt

Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII findet im Hilfeprozess besondere Berücksichtigung. Erarbeitete Kriterien und regelmäßige Fallbesprechung sind im Rahmen des Qualitätsmanagements als Instrument installiert, um ein Gefährdungsrisiko abzuschätzen und entsprechende weitere notwendige Handlungsschritte einleiten zu können. Kompetenz Jugendhilfe gGmbH hat eigens in die Ausbildung einer Insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8a SGB VIII investiert.

Methoden

Unsere sozialpädagogischen Fachkräfte bewahren die Position als Außenstehende. Sie verhalten sich neutral, unparteiisch und orientieren sich an ihrem fachlichen Auftrag.

Bei dem Verdacht einer Kindeswohlgefährdung wird der Berlineinheitliche Erfassungsbogen bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung ausgefüllt, intern begutachtet und ggf. an das zuständige Jugendamt weitergeleitet.